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   BGH, 24.07.2012 - II ZB 4/12   

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https://dejure.org/2012,26532
BGH, 24.07.2012 - II ZB 4/12 (https://dejure.org/2012,26532)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2012 - II ZB 4/12 (https://dejure.org/2012,26532)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2012 - II ZB 4/12 (https://dejure.org/2012,26532)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG zur Gewährung von Einsicht in Namen und Anschriften der Mitgesellschafter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG zur Gewährung von Einsicht in Namen und Anschriften der Mitgesellschafter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.06.2011 - II ZB 20/10

    Zulassung der Berufung: Konkludente Entscheidung des originären Einzelrichters

    Auszug aus BGH, 24.07.2012 - II ZB 4/12
    Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3 m. w. N.).

    b) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 4 m. w. N.).

    Zur Begründung bezieht sich der Senat insoweit auf die Ausführungen im Beschluss vom 15. Juni 2011 (WM 2011, 1335 Rn. 7-12) in dem Parallelverfahren II ZB 20/10, in dem die dortige Beklagte, ein Schwesterfonds der hiesigen Beklagten, inhaltsgleichen Vortrag gehalten hat.

    b) Dass die von der Beklagten geltend gemachte Gefahr, die Prozessbevollmächtigten des Klägers beabsichtigten, die Namen der Kommanditisten und Treugeber zur Akquirierung neuer Mandate und zur "Erhöhung der Schlagkraft" zu nutzen, für die Wertfestsetzung unbeachtlich ist, hat der Senat bereits im Beschluss vom 15. Juni 2010 (II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 10) unter Berücksichtigung der auch am dortigen Verfahren vorgelegten Unterlagen als ermessensfehlerfrei gewertet.

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 24.07.2012 - II ZB 4/12
    Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 86 f.; Beschluss vom 5. März 2001 - II ZB 11/00, WM 2001, 827 f.).
  • BGH, 31.01.2007 - XII ZB 133/06

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 24.07.2012 - II ZB 4/12
    Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06, NJW-RR 2007, 724 Rn. 5).
  • BGH, 05.03.2001 - II ZB 11/00

    Beschwerdewert bei Verurteilung zur Gewährung von Einsicht in auszusortierende

    Auszug aus BGH, 24.07.2012 - II ZB 4/12
    Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 86 f.; Beschluss vom 5. März 2001 - II ZB 11/00, WM 2001, 827 f.).
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